Satzung


­Gesellschaft zur Pflege internationaler Beziehungen e. V.

Falkenstein im Taunus

 

 

 

Satzung

 

 

§ 1.       Name und Sitz

 

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen:

­

,,Gesellschaft zur Pflege internationaler Beziehungen e. V. Falkenstein im Taunus".

 

In dieser Satzung wird der Verein als ,,die Gesellschaft” bezeichnet. Sitz des Vereins ist Königstein-Falkenstein im Taunus

 

 

§ 2.       Zweck

 

Zweck der Gesellschaft ist die Anregung und Förderung internationaler Beziehungen im Sinne des Partnerschaftsgedankens und der Verständigung über nationale Grenzen hinweg.

 

Die  Gesellschaft  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte  Zwecke,, der Abgabenordnung von 1977. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3.       Mitgliedschaft,  Eintritt

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft werden. Die Mitglied-schaft wird durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme das Komitee entscheidet.

 

Wird die Annahme des Beitritts durch das Komitee abgelehnt, so kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

 

§ 4.       Mitgliedschaft,  Beendigung

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit  möglich; er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mit-glied gegen die Zwecke der Gesellschaft verstößt oder in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluß entscheidet  das Komitee. Beschließt dieses den Ausschluß, so kann hier-gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

 

§  5.      Beitrag

 

Der Beitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen entscheidet das Komitee.

 

 

§ 6.       Organe der Gesellschaft

 

Organe der Gesellschaft sind:

a)      der Vorstand

b)      das Komitee

c)      die  Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7.       Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie einem weiteren Mitglied.

 

Vorstand im  Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende  und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sie vertreten gemeinsam die Gesellschaft. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  gewählt.

 

Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf der auf die Wahl folgenden dritten ordentlichen Mitgliederversammlung; Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist hierbei an die Beschlüsse dcs Komitees gebunden.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Komitee bedarf.

 

Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich; Barauslagen werden erstattet.

 

Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft das Komitee ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer; die Berufung bedarf der Genehmigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 .      Das Komitee

 

Das Komitee besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, bis zu 12 weiteren Gesellschaftsmitgliedern und zwei Delegierten aus kommunalen Gremien der Stadt. 

 

Das Komitee wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert bis zum Ablauf der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen  Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversam-mlung kann  Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit vornehmen.

 

Sitzungen des Komitees werden durch den Vorstand einberufen. Hierbei soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder  anwesend  sind.

 

Die Sitzungen des Komitees werden von dem Vorsitzenden oder dem vertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, daß alle Anwesenden hierauf verzichten.

 

Das Komitee ist dazu berufen

 

a)      die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen

 

b)      die Verteilung der Aufgaben  im  Vorstand zu regeln und dessen Tätigkeiten  zu überwachen

 

c)      zur Durchführung bestimmter Vorhaben Arbeitsausschüsse  zu bilden; diesen können sowohl Komitee- als auch Vereinsmitglieder  angehören

 

d)      alle grundätzlichen  Entscheidungen über die Art und Weise und den Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft festzulegen.

 

Die Tätigkeit im Komitee ist ehrenamtlich; genehmigte bare Auslagen werden erstattet.

 

 

§ 9.       Die Mitgliederversammlung       

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie  findet einmal jährlich, möglichst innerhalb des ersten Quartals statt.

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten Vorstand und Komitee Bericht über das abgelaufene Jahr und stellen  Programmvorschläge für das kommende Jahr zur Diskussion. Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft die ihr nach der Satzung zustehenden Entscheidungen und beschließt über die Entlastung von Komitee und Vorstand.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Drittel der Gesellschaftsmitglieder oder das Komitee dies in begründetem schriftlichem Antrag verlangt.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Veröffentlichung der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Königstein. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von einer Woche liegen.

 

Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; jedoch bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Drittel, Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft einer Mehrheit von drei Viertel jeweils der erschienenen Mitglieder.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn hierauf nicht einstimmig verzichtet wird.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern einschließlich des Schriftführers unterzeichnet.

 

 

§ 10.     Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Königstein zwecks Verwendung für den Jugendaustausch mit anderen Ländern, die Förderung des Partnerschaftsgedanken sowie der Völkerverständigung.

 

 

Paragraph 2 Abs. 2  der Satzung vom 20. März 1990 wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Februar 2003 geändert und wie vorstehend beschlossen.

 

 

Der Vorstand: 

gez.     Marie-Anne Groß-Pfaff             gez.      Herrmann Groß

Vorsitzende                                                       Schriftführer

 

 

F. d. R.:

Falkenstein, den 27.04.2015                             

Gerhard Hablizel

Kassierer